Allgemeine Geschäftsbedingungen
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FASTLANE SYSTEMS
Inh. Bora Beyhan
Straubinger Str. 18
93055 Regensburg
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Amtsgericht Regensburg
UST-ID: DE357528177
1. Allgemeines und Geltungsbereich
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1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle
Dienstleistungen, Lieferungen und Angebote von FASTLANE SYSTEMS, Inh. Bora Beyhan
- nachfolgend FASTLANE oder Auftragnehmer genannt -
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1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einbezogen. Das Ausbleiben
eines Widerspruchs gegen die Einbeziehung fremder AGB ist keine
ausdrückliche Vereinbarung.
Fremde Allgemeine Geschäftsbedingungen werden lediglich dann
Vertragsbestandteil, wenn FASTLANE deren Geltung ausdrücklich schriftlich
zustimmt.
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2. Vertragsabschluss
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2.1. Der Vertrag kommt durch Annahme eines von FASTLANE abgegebenen
Angebots gegenüber dem Auftraggeber durch dessen schriftliche Annahme
des Angebots zustande.
Ist im Angebot von FASTLANE eine Frist zur Annahme des Angebots
enthalten, so kommt durch die Annahme des Angebots durch den
Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist kein Vertragsabschluss zustande. Die
Annahme des Auftraggebers stellt in diesem Fall ein neues Angebot dar,
welches FASTLANE annehmen kann.
Wird von FASTLANE ein Angebot mit ausdrücklichem Hinweis auf dessen
Unverbindlichkeit abgegeben, so kommt durch die Annahme des
Auftraggebers kein Vertrag zustande.
2.2. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder bei
Verhandlungen über eine Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Skizzen,
Ablaufschemata, etc. behalten wir uns das Eigentums-/Urheberrecht vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung.
Soweit der Auftraggeber ein von FASTLANE unterbreitetes Angebot nicht
annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an FASTLANE zurückzugeben.
3. Preise und Zahlung
3.1. Die Zahlung der Kaufpreise hat ausschließlich auf das im Angebot
genannte Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung
zulässig.
3.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist dieser Kaufpreis sofort nach
Rechnungslegung zu zahlen.
4. Ausführungszeiten oder Termine
Soweit sich aus dem Angebot Ausführungszeiten oder mögliche
Ausführungstermine ergeben, so handelt es sich dabei vorbehaltlich einer
ausdrücklichen Vereinbarung nicht um Fixtermine oder vertraglich
zugesicherte Ausführungszeiten. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Zeiten
im Angebot oder sonstigen Vertragsunterlagen als verbindlich vereinbart
sind.
Im Übrigen setzt die Einhaltung von uns angebotener Ausführungszeiten
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllungen der Verpflichtungen des
Auftraggebers voraus.
5. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer erbringt seine vertragsgemäße Leistung während der
üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag, 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Erfolgt die Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb
dieser üblichen Geschäftszeiten, so gelten für diese Zeiten Zuschläge zur
Vergütung, die sich aus dem Angebot oder der Auftragserteilung ergeben.
6. Verpflichtungen des Auftragnehmers
6.1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der
vertraglichen Leistungen unterstützen.
Dieser stellt ihm die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen
vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
Im Bedarfsfalle benennt der Auftraggeber einen Mitarbeiter als
Ansprechpartner, der über die notwendigen Sach- und Fachkenntnisse
verfügt, um die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereits vor Erbringung der Leistung
durch den Auftragnehmer, eine vollumfängliche regelmäßige
Datensicherung in geeigneter Form durchzuführen, um die wirtschaftlich
vernünftige Herstellung von verloren gegangenen Daten zu gewährleisten.
Auf Verlangen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in schriftlicher
Form eine Dokumentation der vorhandenen Systemkonfiguration zur
Verfügung.
7. Gewährleistung / Haftung
Auch bei sorgfältiger und umfangreicher Prüfung kann eine absolute
Fehlerfreiheit von Lizenzsoftware oder -hardware, sofern sie nachträglich
vom Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers installiert wird, nicht
gewährleistet werden. Insofern übernimmt der Auftragnehmer keine
Haftung für die Mangelfreiheit und Funktionalität der Lizenzsoftware oder
-hardware.
Dem Auftragnehmer wird im Gewährleistungsfall die Möglichkeit der
Nachbesserung eingeräumt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, in diesem Fall dem Auftragnehmer eine
schriftliche Mängelanzeige unter ausführlicher nachvollziehbarer
Darlegung des geltend gemachten Mangels vorzulegen. Dem
Auftragnehmer ist für eine Nachbesserung in jedem Fall eine Frist zu
setzen, die zehn Tage nicht unterschreiten darf.
Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der
Auftraggeber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht)
verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
Gemäß Ziffer 6.2. ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Durchführung der
Dienstleistungen des Auftragnehmers, dafür Sorge zu tragen, dass bereits
im Vorfeld eine regelmäßige Datensicherung in geeigneter Form
vorgenommen wurde, um eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige
Herstellung von verlorenen Daten zu gewährleisten. Im Falle eines
eintretenden Datenverlustes wird die Haftung des Auftragnehmers auf die
Höhe der Kosten des typischen Wiederherstellungsaufwands mit Hilfe von
Sicherungskopien begrenzt.
Insoweit ist auch die gesetzliche Regelung des § 254 BGB (Mitverschulden
der anderen Vertragspartei) zu berücksichtigen.
8. Sonstiges
8.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vertragsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle von FASTLANE zu
erbringenden Leistungen ist Regensburg.